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   BPatG, 29.04.2015 - 4 Ni 26/13 (EP)   

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BPatG, 29.04.2015 - 4 Ni 26/13 (EP) (https://dejure.org/2015,9788)
BPatG, Entscheidung vom 29.04.2015 - 4 Ni 26/13 (EP) (https://dejure.org/2015,9788)
BPatG, Entscheidung vom 29. April 2015 - 4 Ni 26/13 (EP) (https://dejure.org/2015,9788)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Apparatus

    § 83 Abs 4 PatG, § 227 ZPO, § 99 Abs 1 PatG, § 282 Abs 1 ZPO
    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "apparatus (europäisches Patent)" - zur Berücksichtigung einer beschränkenden Änderung der Anspruchsfassung - zum Verlangen einer Vertagung zur Nachrecherche

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beruhen der Patentfähigkeit des angemeldeten Patents mit der Bezeichnung "Spray gun" auf erfinderischer Tätigkeit

  • Wolters Kluwer

    Teilweise Fürnichtigerklärung eines europäischen Patents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

  • rewis.io

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "apparatus (europäisches Patent)" - zur Berücksichtigung einer beschränkenden Änderung der Anspruchsfassung - zum Verlangen einer Vertagung zur Nachrecherche

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "apparatus (europäisches Patent)" - zur Berücksichtigung einer beschränkenden Änderung der Anspruchsfassung - zum Verlangen einer Vertagung zur Nachrecherche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.01.2004 - X ZR 212/02

    Vertagung des Verfahrens vor den Patentgerichten zur Gewährung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BPatG, 29.04.2015 - 4 Ni 26/13
    Ein solcher Fall ist beispielsweise gegeben, wenn die Vertagung beantragende Partei von dem Gericht oder der Gegenseite mit einer Tatsachen- oder einer Rechtsfrage konfrontiert wird, mit der sie sich nicht "aus dem Stand" auseinander zu setzen vermag, zu der sie sachlich fundiert vielmehr nur dann Stellung nehmen kann, wenn sie angemessene Zeit für Überlegung und Vorbereitung hat (BGH GRUR 2004, 354, - Crimpwerkzeug I).

    Insoweit lag daher keine "Unvorhersehbarkeit" der erfolgten Beschränkung (BGH GRUR 2004, 354, 355 - Crimpwerkzeug I) vor und es bestand daher Anlass für eine vorsorgliche Beschäftigung und Recherche durch die Klägerin im Rahmen der ihr obliegenden Prozessförderungspflicht.

  • BPatG, 12.03.2013 - 4 Ni 13/11

    Dichtungsring - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Dichtungsring" - zur

    Auszug aus BPatG, 29.04.2015 - 4 Ni 26/13
    Das Verlangen einer Vertagung kann jedenfalls von der Klägerin dann nicht mit einer gewünschten Nachrecherche zur Patentfähigkeit eines in der mündlichen Verhandlung geänderten Anspruchs begründet werden, wenn dessen Fassung lediglich einer von der Klägerin selbst bereits schriftsätzlich geforderten Beseitigung einer unzulässigen Verallgemeinerung des Inhalts der Anmeldung durch Aufnahme der geforderten beschränkenden Merkmale aus der Beschreibung Rechnung trägt und wenn die Klägerin keine konkreten Gesichtspunkte geltend macht, weshalb im Rahmen der durchgeführten Recherche keine vorsorgliche Einbeziehung der geforderten Änderung zumutbar war (Abgrenzung zu BGH GRUR 2004, 254 - Crimpwerkzeug I; Urt. des Senats v. 4 Ni 13/11 Urt. v. 15.1.2013 - Dichtungsring).

    Denn die Klägerin musste damit rechnen, dass die Beklagte auf den Vorhalt der unzulässigen Verallgemeinerung durch eine entsprechende Beschränkung reagiert (Abgrenzung zu Urt. des Senats v. 12.03.2013, 4 Ni 13/11 - Dichtungsring).

  • OLG Karlsruhe, 23.07.2003 - 6 U 89/03

    Unlauterer Wettbewerb: Preisangaben in der Werbung für einen DSL-Internetzugang

    Auszug aus BPatG, 29.04.2015 - 4 Ni 26/13
    Ob die Berücksichtigung einer beschränkenden Änderung der Anspruchsfassung des Streitpatents im Nichtigkeitsverfahren, welche zwar im Hinblick auf § 83 Abs. 4 PatG verspätet erfolgt, aber entschuldigt ist, einen von der Klägerin gestellten Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung nach § 227 ZPO rechtfertigt, bedarf einer Prüfung des geltenden gemachten Sachgrundes im Einzelfall unter Berücksichtigung der Kriterien der auch im Nichtigkeitsverfahren für die Parteien geltenden allgemeinen Prozessförderungspflicht (Fortführung zu BGH GRUR 2004, 254 - Crimpwerkzeug I).

    Das Verlangen einer Vertagung kann jedenfalls von der Klägerin dann nicht mit einer gewünschten Nachrecherche zur Patentfähigkeit eines in der mündlichen Verhandlung geänderten Anspruchs begründet werden, wenn dessen Fassung lediglich einer von der Klägerin selbst bereits schriftsätzlich geforderten Beseitigung einer unzulässigen Verallgemeinerung des Inhalts der Anmeldung durch Aufnahme der geforderten beschränkenden Merkmale aus der Beschreibung Rechnung trägt und wenn die Klägerin keine konkreten Gesichtspunkte geltend macht, weshalb im Rahmen der durchgeführten Recherche keine vorsorgliche Einbeziehung der geforderten Änderung zumutbar war (Abgrenzung zu BGH GRUR 2004, 254 - Crimpwerkzeug I; Urt. des Senats v. 4 Ni 13/11 Urt. v. 15.1.2013 - Dichtungsring).

  • BGH, 04.02.2010 - Xa ZR 36/08

    Gelenkanordnung

    Auszug aus BPatG, 29.04.2015 - 4 Ni 26/13
    Insoweit ist hinsichtlich der im Streitpatent genannten subjektiven Zielsetzung darauf hinzuweisen, dass diese auch unter Berücksichtigung der maßgeblichen objektivierten Aufgabenstellung als zutreffend gesehen wird, da diese unter Berücksichtigung dessen, was die Lehre des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich leistet, als grundsätzliche Aufgabenstellung gelten kann (zur Formulierung der Aufgabe BGH GRUR 2010, 602 - Gelenkanordnung; GRUR 2015, 352 - Quetiapin), eine weitere Verbesserung der Qualität durch eine noch gleichmäßigere Beschichtung zu erreichen.
  • BGH, 13.01.2015 - X ZR 41/13

    Patentfähigkeit: Definition eines einer Erfindung zugrunde liegenden technischen

    Auszug aus BPatG, 29.04.2015 - 4 Ni 26/13
    Insoweit ist hinsichtlich der im Streitpatent genannten subjektiven Zielsetzung darauf hinzuweisen, dass diese auch unter Berücksichtigung der maßgeblichen objektivierten Aufgabenstellung als zutreffend gesehen wird, da diese unter Berücksichtigung dessen, was die Lehre des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik tatsächlich leistet, als grundsätzliche Aufgabenstellung gelten kann (zur Formulierung der Aufgabe BGH GRUR 2010, 602 - Gelenkanordnung; GRUR 2015, 352 - Quetiapin), eine weitere Verbesserung der Qualität durch eine noch gleichmäßigere Beschichtung zu erreichen.
  • BGH, 28.08.2012 - X ZR 99/11

    Fahrzeugwechselstromgenerator

    Auszug aus BPatG, 29.04.2015 - 4 Ni 26/13
    Denn über die aus § 81 Abs. 1 PatG begründeten Verhaltenspflichten hinaus, rechtfertigt nicht bereits jeder sonstige Verstoß gegen allgemeine Prozessförderungspflichten eine Präklusion, noch sind die Parteien gehalten, grundsätzlich alle denkbaren Gesichtspunkte über die in § 83 Abs. 1 PatG fokussierten Aspekte hinaus im Rahmen des dortigen Fristenregimes mitzuberücksichtigen (vgl. auch BGH GRUR 2013, 912 - Walzstraße; GRUR 2012, 1236 - Fahrzeugwechselstromgenerator).
  • BGH, 28.05.2013 - X ZR 21/12

    Walzstraße

    Auszug aus BPatG, 29.04.2015 - 4 Ni 26/13
    Denn über die aus § 81 Abs. 1 PatG begründeten Verhaltenspflichten hinaus, rechtfertigt nicht bereits jeder sonstige Verstoß gegen allgemeine Prozessförderungspflichten eine Präklusion, noch sind die Parteien gehalten, grundsätzlich alle denkbaren Gesichtspunkte über die in § 83 Abs. 1 PatG fokussierten Aspekte hinaus im Rahmen des dortigen Fristenregimes mitzuberücksichtigen (vgl. auch BGH GRUR 2013, 912 - Walzstraße; GRUR 2012, 1236 - Fahrzeugwechselstromgenerator).
  • BPatG, 01.12.2010 - 4 Ni 60/09

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "elektrische Verbindungsvorrichtung

    Auszug aus BPatG, 29.04.2015 - 4 Ni 26/13
    1.2 Auch der seitens der Klägerin geäußerten Auffassung, wonach die bereits im Stand der Technik bekannte Elektrodenspülung keinerlei Wechselwirkung oder gar einen synergistischen Effekt zur patentgemäßen Lehre beitragen würde und somit die Merkmalsgruppe 8 als rein kumulative Hinzufügung in Bezug zum erteilten Gegenstand des Streitpatents anzusehen sei, es sich mithin um eine bloße Aggregation handele und nicht um eine Kombinationserfindung, kann der Senat nicht beitreten (vgl. auch Senat Urt. v.1.12.2010 - 4 Ni 60/09 unter Hinweis auf BGH BlPMZ 1979, 151 - Etikettiergerät II).
  • BPatG, 07.05.2014 - 5 Ni 51/11

    Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

    Auszug aus BPatG, 29.04.2015 - 4 Ni 26/13
    Mit der Stellung des korrigierten Hilfsantrags 2 reagierte die Beklagte nämlich auf eine geänderte Auffassung des Senats, zu der dieser aufgrund des Vortrags der Klägerin erst in der mündlichen Verhandlung gelangt war (Seite 5, 6 der Sitzungsniederschrift; vgl. hierzu BPatG Urt. v. 29.01.2014 - 5 Ni 51/11).
  • BPatG, 24.01.2019 - 2 Ni 5/17

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Datenchiffrierung in einem drahtlosen

    Genügend im Sinne des § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PatG ist eine Entschuldigung auch dann, wenn der Beklagte auf eine geänderte Auffassung des Senats reagierte, zu der dieser auf Grund des Vortrags des Klägers erst in der mündlichen Verhandlung gelangt war (BPatG, Urteil vom 29. April 2015, 4 Ni 26/13 (EP), juris, Rn. 143).
  • BPatG, 19.06.2015 - 4 Ni 4/14

    Systeme zur Platzierung von Material in Knochen - Wirkungslosigkeit dieser

    Ein solcher Fall ist beispielsweise gegeben, wenn die Vertagung beantragende Partei von dem Gericht oder der Gegenseite mit einer Tatsachen- oder einer Rechtsfrage konfrontiert wird, mit der sie sich nicht "aus dem Stand" auseinander zu setzen vermag, zu der sie sachlich fundiert vielmehr nur dann Stellung nehmen kann, wenn sie angemessene Zeit für Überlegung und Vorbereitung hat (BGH GRUR 2004, 354ff. - Crimpwerkzeug I; Senatsurt. v. 29. April 2015, 4 Ni 26/13 (EP) - apparatus).
  • BPatG, 09.12.2016 - 4 Ni 31/14

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Expandierbarer Stent und System zum Anbringen

    Somit war für die Klägerin eine in diese Richtung eingeschränkte Verteidigung nicht vorherzusehen und diese auch nicht gehalten, sich auf eine derartige Verteidigung im Rahmen der ihr gebotenen Vorbereitung und Prozessförderungspflicht einzustellen (vgl. Senat Urt. v. 12.3.2013, 4 Ni 13/11 = Leitsatz BlPMZ 2014, 60 - Dichtungsring; Urt. v. 4.11. 2014, 4 Ni 13/13; Urt. v. 29.4.2015, 4 Ni 26/13 - apparatus).
  • BPatG, 07.10.2021 - 1 Ni 27/19

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Beschlag mit relativer zueinander

    Genügend im Sinne des § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PatG ist eine Entschuldigung insbesondere dann, wenn der Beklagte auf eine geänderte Auffassung des Senats reagiert, zu der dieser auf Grund des Vortrags des Klägers erst in der mündlichen Verhandlung gelangt war (BPatG, Urteil vom 29. April 2015, 4 Ni 26/13 (EP), juris, Rn. 143).
  • BPatG, 04.07.2022 - 4 Ni 23/21
    Bereits deswegen lagen die Voraussetzungen nach § 83 Abs. 4 PatG nicht vor (vgl. BPatG, Urteil vom 29. April 2015, 4 Ni 26/13 (EP), juris, Rn. 143; BPatG, Urteil vom 29. Januar 2014, 5 Ni 51/11, juris; Busse/Keukenschrijver, a. a. O., § 83 Rn. 24 mwN).
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